Verbindlicher Partnerantrag
Der Handwerker übermittelt im Onboarding einen verbindlichen Antrag. Der
Partnervertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme durch IKTINOS per E-Mail
und der Freischaltung des Partnerprofils zustande. Die Onboarding-Checkliste ist
Bestandteil des Vertrages.
Dokumenthistorie und Änderungsprotokoll
Änderungsprotokoll gegenüber der Vorversion — diese Fassung setzt vier der acht Phase-1-Korrekturen um: (1) § 4.8 Provisionsänderung von Zustimmungsfiktion auf echtes Opt-in umgestellt; (2) § 5.4 um zwingende Fristhemmung bei anhängigem Bewertungseinspruch ergänzt; (3) § 6.2 Vertragsstrafe von 15 % des Auftragswertes auf das Dreifache der entgangenen Provision reduziert und Anrechnungsklausel ergänzt; (4) § 10.4 Haftungsausschluss um Kardinalpflichten-Ausnahme ergänzt und Deckelung bei grober Fahrlässigkeit präzisiert (500.000 €, siehe AGB v2 für die Herleitung); zusätzlich § 13.2 analog zu AGB § 16 auf ein echtes Zustimmungserfordernis bei Hauptleistungsänderungen umgestellt. Die Frage der Angemessenheit von Dauer und Reichweite der nachvertraglichen Kundenschutzklausel (§ 6.3) ist hier bewusst nicht angetastet — dazu wurde in der Rechtsanalyse eine gesonderte Zweitmeinung empfohlen, bevor final formuliert wird.
Zweite Ergänzungsrunde — § 5.3 wurde um eine feste Angebotsabgabefrist ergänzt. Grund: Auftraggeber zahlen nach § 5a AGB eine Vermittlungsgebühr von 190 € und erhalten eine Erstattung, falls keiner der beiden zugewiesenen Partner ein Angebot abgibt. Damit diese Regelung praktisch durchsetzbar ist, braucht es eine klare, im Partnervertrag verankerte Frist, bis wann ein Partner auf eine zugewiesene Anfrage reagieren muss.
Dritte Ergänzungsrunde — § 4.2 und die Onboarding-Checkliste wurden präzisiert: Neben der 3,5 % IKTINOS-Provision fällt zusätzlich eine separate Stripe-Transaktionsgebühr an, die nach Ihrer Angabe aktuell ebenfalls ca. 3,5 % beträgt, sodass der Partner insgesamt mit einem Gesamtabzug von derzeit ca. 7 % von der Netto-Auftragssumme rechnen muss. Das war in der Vorversion zwar nicht falsch (die AGB sprachen von „Transaktionsgebühren von Stripe", ohne eine Höhe zu nennen), aber nicht transparent genug — der Partner konnte daraus nicht ablesen, in welcher Größenordnung sich sein tatsächlicher Nettoerlös bewegt. Wichtig: Die Stripe-Gebühr wird vertraglich nicht als Festbetrag zugesichert, da sie von Stripe und nicht von IKTINOS festgelegt wird — bei einer künftigen Änderung durch Stripe ändert sich der Gesamtabzug automatisch, ohne dass dies als Provisionsänderung nach § 4.8 gilt.
Vierte Ergänzungsrunde (Abnahme-Mechanismus und Kundenschutzklausel). Zwei Änderungen: (1) Neuer § 5.3a stellt klar, dass die Abnahme durch aktive, gemeinsam mit dem Partner bestätigte Erklärung des Auftraggebers erfolgt (nicht mehr durch Fristablauf/Fiktion), spiegelbildlich zur Neufassung von AGB § 7.3, und verpflichtet den Partner, bei anhaltender Untätigkeit des Auftraggebers auf die gesetzlich vorgesehene Aufforderung zur Abnahme nach § 640 BGB samt der dafür erforderlichen Warnhinweise zurückzugreifen; IKTINOS stellt hierfür eine Systemvorlage bereit. (2) § 6.3 wurde um einen neuen § 6.3a ergänzt, der dem Partner die Möglichkeit eröffnet, gegen Zahlung einer Nachvergütung in Höhe der entgangenen Provision von der Kundenschutzklausel im Einzelfall befreit zu werden. Diese „mildere Alternative" zur strikten Untersagung verbessert die Verhältnismäßigkeit der Gesamtklausel und damit ihre Bestandsfestigkeit nach § 307 BGB, ersetzt aber nicht die weiterhin empfohlene Zweitmeinung einer auf Vertriebs-/Plattformrecht spezialisierten Kanzlei zu § 6.3 insgesamt. Alle übrigen Klauseln sind unverändert.
Fünfte Ergänzungsrunde (Stripe-Zielarchitektur und Zahlungsmethoden). Nach vertiefter Prüfung der Stripe-Dokumentation wurde die Zielarchitektur präzisiert und im Vertrag nachgezogen: § 3.1 verweist nun ausdrücklich auf ein Express-Connected-Account (statt eines nicht näher spezifizierten Stripe-Connect-Kontos); neuer § 3.1a regelt die zusätzliche Freischaltungspflicht für Banküberweisungen; neuer § 3.6 beschreibt den Manual-Payout-Mechanismus samt der Stripe-seitigen 90-Tage-Auszahlungsfrist; neuer § 3.7 verweist auf die angestrebte Risikoübernahme durch Stripe für nicht eintreibbare negative Salden („Managed Risk“). § 4.1 wurde von „Stripe-Projektkonto” auf die technisch zutreffende Formulierung „Stripe-Konto des Partners" umgestellt, und neuer § 4.1a verweist auf die AGB-seitig geregelten Zahlungsmethoden (Karte/Banküberweisung, keine SEPA-Lastschrift).
Sechste Ergänzungsrunde (Smart-Renovate-Zahlungsstruktur — § 650m BGB). Die bisherige Smart-Renovate-Struktur (25 % Anzahlung / 75 % bei Materiallieferung) belastete den Auftraggeber wirtschaftlich mit 100 % der Vergütung bereits vor der Abnahme. Da § 650m Abs. 1 BGB Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB: Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen) auf 90 % der Gesamtvergütung begrenzt, und nicht abschließend geklärt werden kann, ob einzelne Smart-Renovate-Aufträge diese Schwelle erreichen, wurde die Struktur auf 25 % / 45 % / 30 % (letztere Tranche erst nach Abnahme) umgestellt — identisch zur bereits compliant strukturierten Major-Project-Zahlungsweise. Damit werden vor Abnahme nie mehr als 70 % der Vergütung eingezahlt, unabhängig von der Einordnung des Einzelfalls. Die Klarstellung zu Meilenstein-Freigabe vs. Abnahme wurde entsprechend erweitert. Unverändert offen bleibt die Frage, ob auch das Micro-Fix-Modell (100 % Einmalzahlung vor Abnahme bei Aufträgen unter 5.000 €) angepasst werden sollte — hierzu wurde bereits in einer früheren Prüfung eine Aufteilung in zwei Tranchen empfohlen, aber noch nicht final umgesetzt.
Parteien dieses Vertrages
Plattformbetreiber (nachfolgend „IKTINOS"): IKTINOS UG (haftungsbeschränkt), Clevelandstraße 36, 35394 Gießen, Deutschland. E-Mail: iktinos.de">info@iktinos.de | Telefon: 0177 9632669. Amtsgericht Gießen, HRB 12541. USt-IdNr.: DE462292997. Geschäftsführung: Ardijan Dulla, Ron Mujaj.
Partner / Handwerker (nachfolgend „Partner"): Die konkreten Partnerdaten werden automatisch aus dem Partnerantrag übernommen.
Gemeinsam nachfolgend „die Parteien".
Präambel. IKTINOS betreibt unter der Domain iktinos.de eine digitale Vermittlungs- und Organisationsplattform für Bau-, Sanierungs- und Handwerksprojekte. IKTINOS ist ausschließlich Plattform- und Vermittlungsdienstleister. IKTINOS erbringt keine Werk-, Planungs-, Bau- oder Handwerksleistungen und wird zu keinem Zeitpunkt Vertragspartei eines zwischen Auftraggeber und Partner geschlossenen Werk- oder Dienstleistungsvertrages.
Der Partner möchte die Plattform nutzen, um über IKTINOS Auftraggeber zu erreichen, Angebote einzureichen, Projekte abzuwickeln und Zahlungen über das Stripe-Connect-System zu empfangen.
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien abschließend. Er gilt vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IKTINOS (nachfolgend „AGB"), soweit er speziellere oder abweichende Regelungen enthält. Ergänzend gelten die AGB, die Datenschutzerklärung und die Bewertungsrichtlinie von IKTINOS in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 1 Vertragsgegenstand und Plattformleistungen
1.1 Plattformzugang. IKTINOS räumt dem Partner für die Dauer dieses Vertrages das nicht-exklusive, nicht-übertragbare, auf den Hauptnutzer des Unternehmens beschränkte Recht ein, die Plattform iktinos.de als Handwerker-Partner zu nutzen. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte oder Mitarbeiter ist nicht gestattet.
1.2 Leistungen von IKTINOS. IKTINOS stellt dem Partner insbesondere folgende digitale Funktionen bereit, soweit diese im Einzelfall freigeschaltet sind: Partnerprofil mit Verifizierungsstatus und Qualifikationsanzeige; Matching-Algorithmus zur Projektzuweisung und Terminfenster-Buchung; digitale Angebots- und Dokumentenfunktionen; IKTI-Tool (digitales Strukturierungs- und Organisationswerkzeug mit KI-gestützter Angebotsauswertung auf pseudonymisierter Datenbasis — keine Fachberatung, keine rechtsverbindliche Prüfung); Zahlungsabwicklung über Stripe Connect mit Meilenstein-Auszahlungslogik; digitales Abnahme-, Nachtrags- und Mängelmanagement; Bewertungssystem und digitales Gewährleistungs-Tracking.
1.3 IKTINOS als reiner Vermittler — Haftungsabgrenzung. IKTINOS ist ausschließlich Betreiber einer digitalen Vermittlungsplattform. IKTINOS ist weder Werkunternehmer noch Generalunternehmer noch Subunternehmer noch Auftraggeber und wird zu keinem Zeitpunkt Vertragspartei der zwischen dem Partner und dem Auftraggeber geschlossenen Werk- oder Dienstleistungsverträge. IKTINOS übernimmt keinerlei Verantwortung und keine Haftung für Qualität, Vollständigkeit, Termintreue, Sicherheit, Rechtmäßigkeit oder das Ergebnis der vom Partner gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen.
1.4 Keine Exklusivität. Dieser Vertrag begründet kein Exklusivitätsverhältnis. Der Partner darf die Plattform parallel zu anderen Vermittlungsplattformen, eigenen Kundenkanälen oder sonstigen Auftragswegen nutzen. IKTINOS ist berechtigt, weitere Partner für dieselben Gewerke und Regionen zu akquirieren.
1.5 Keine Auftragsgarantie. IKTINOS schuldet keinen bestimmten Auftragseingang, keine Mindestanzahl an Projekten und keine bestimmte Sichtbarkeit oder Vermittlungsquote.
§ 2 Unternehmerstatus, Qualifikation und Zulassung
2.1 Unternehmerstatus. Der Partner erklärt und sichert zu, dass er bei Vertragsschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Eine Nutzung der Plattform als Verbraucher ist nicht zulässig.
2.2 Qualifikations- und Versicherungszusicherung. Der Partner sichert ausdrücklich zu, dass er: über alle für sein Gewerk erforderlichen Qualifikationen, Berufsabschlüsse und Eintragungen verfügt (insbesondere Meisterbrief, Handwerksrolleneintragung oder gleichwertige Qualifikation, soweit berufsrechtlich erforderlich); alle erforderlichen Gewerbeerlaubnisse, Genehmigungen und Registrierungen besitzt; eine Betriebs- und Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000 € für Personenschäden, 1.000.000 € für Sachschäden und 100.000 € für Vermögensschäden unterhält; alle sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitern und Subunternehmern erfüllt; das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einhält.
2.3 Aktualisierungspflicht. Der Partner ist verpflichtet, IKTINOS unverzüglich in Textform zu informieren, wenn eine der in § 2.2 genannten Voraussetzungen entfällt, eingeschränkt wird oder sich ändert.
2.4 Quartalsweise Dokumentenaktualisierung. Alle qualifikations- und versicherungsbezogenen Nachweise sind auf Anforderung durch IKTINOS, mindestens jedoch einmal pro Kalenderquartal, in aktueller Fassung in der Plattform hochzuladen. Kommt der Partner dieser Pflicht nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, ist IKTINOS berechtigt, das Partnerprofil bis zur vollständigen Nacheinreichung zu sperren.
2.5 Kein Anspruch auf Zulassung — Bedeutung der Verifizierung. Ein Anspruch auf Zulassung zur Plattform oder auf Aufrechterhaltung des Partnerstatus besteht nicht. Verifizierungssiegel oder entsprechende Angaben auf der Plattform bestätigen ausschließlich, dass der Partner die geforderten Dokumente eingereicht hat; sie stellen keine Aussage über Qualität, Fachkunde oder Leistungsfähigkeit des Partners dar und begründen keine Haftung von IKTINOS gegenüber Auftraggebern.
§ 3 Stripe Connect — Zahlungssystem und Haftungsausschluss
3.1 Pflicht zum Stripe-Onboarding. Die Auszahlung von Projektvergütungen über die Plattform setzt voraus, dass der Partner ein eigenes Stripe-Express-Connected-Account anlegt und das vollständige Stripe-Onboarding-Verfahren einschließlich der KYC-Prüfung (Know Your Customer) abschließt. Das Onboarding erfolgt über den von IKTINOS bereitgestellten Link oder Prozess innerhalb der Plattform. Als Express-Konto verfügt der Partner über ein eigenes, wenn auch gegenüber einem vollständigen Stripe-Konto eingeschränktes Dashboard, in dem er seine Kontodaten, Auszahlungsverbindung und Transaktionsübersicht selbst einsehen kann.
3.1a Aktivierung der Zahlungsmethode Banküberweisung (neu). Für Projekte, bei denen der Auftraggeber die Zahlung per Banküberweisung leistet (§ 5.11 AGB), muss der Partner diese Zahlungsmethode im Rahmen seines Stripe-Onboardings zusätzlich freischalten lassen. IKTINOS unterstützt den Partner technisch bei dieser Freischaltung; ohne sie kann der Partner Banküberweisungszahlungen nicht empfangen und wird für die entsprechenden Projektgrößen auf Kartenzahlung verwiesen.
3.2 Eigenständiger Stripe-Vertrag des Partners (präzisiert). Mit dem Stripe-Onboarding schließt der Partner unmittelbar und eigenständig mit der jeweils zuständigen Stripe-Konzerngesellschaft einen eigenen Vertrag ab. Soweit regulierte Zahlungsdienste betroffen sind, werden diese durch die Stripe Technology Europe, Limited (Dublin, Irland) als von der Central Bank of Ireland zugelassenes E-Geld-Institut erbracht; im Übrigen gelten die einschlägigen Stripe-Vertragsparteien gemäß den jeweils aktuellen Stripe Services Terms. IKTINOS ist nicht Vertragspartei dieser Stripe-Verträge. Der Partner erklärt sich mit den Nutzungsbedingungen von Stripe (abrufbar unter https://stripe.com/de/legal) einverstanden.
3.3 Ausschließliche Verantwortung des Partners für sein Stripe-Konto. Der Partner ist allein verantwortlich für: die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im Stripe-Onboarding gemachten Angaben; die Einhaltung der Stripe-Nutzungsbedingungen; die Sicherheit seines Stripe-Kontos und seiner Zugangsdaten; die steuerliche Erfassung und korrekte Einordnung aller über Stripe erhaltenen Zahlungen.
3.4 Vollständiger Haftungsausschluss von IKTINOS für Stripe. IKTINOS haftet in keinem Fall für Ausfälle, Fehler, Verzögerungen, Datenverluste, Sperrungen, Rückbuchungen, Insolvenzen oder sonstige Ereignisse, die im Verantwortungsbereich von Stripe oder anderen Zahlungsdienstleistern liegen. Zahlungsflüsse berühren zu keinem Zeitpunkt das Vermögen von IKTINOS. IKTINOS erbringt keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
3.5 Folgen fehlenden oder gesperrten Stripe-Kontos. Solange der Partner das Stripe-Onboarding nicht abgeschlossen hat oder sein Stripe-Konto gesperrt, deaktiviert oder von Stripe gekündigt ist, können keine Auszahlungen an den Partner vorgenommen werden. IKTINOS haftet nicht für daraus entstehende Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle. Der Partner hat IKTINOS über eine Stripe-Sperrung oder -Kündigung unverzüglich zu informieren und unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. IKTINOS ist berechtigt, die Profilsichtbarkeit des Partners bis zur Wiederherstellung des Stripe-Kontos einzuschränken.
3.6 Auszahlungsmechanismus (Manual Payout) (präzisiert — keine gesetzliche, sondern Stripe-eigene Frist). Eingehende Zahlungen von Auftraggebern werden dem Stripe-Konto des Partners unmittelbar gutgeschrieben, aber erst nach aktiver Freigabe durch den Auftraggeber (Meilenstein- bzw. Abnahmebestätigung) auf das vom Partner hinterlegte Bankkonto ausgezahlt. Bis zur Freigabe verbleibt das Guthaben sichtbar auf dem Stripe-Konto des Partners, ohne dass IKTINOS hierüber verfügt. Guthaben können bei dieser Auszahlungseinstellung nach den eigenen Regeln von Stripe nicht unbegrenzt gehalten werden; nach aktuellem Stand der Stripe-Dokumentation gilt für Konten in Deutschland eine maximale Haltefrist von 90 Tagen ab Gutschrift. Dies ist eine Stripe-seitige vertraglich-technische Vorgabe, keine gesetzliche Frist aus deutschem Recht. Bei absehbarer Überschreitung dieser Frist (z. B. bei außergewöhnlich lang laufenden Projekten) wird IKTINOS den Partner und den Auftraggeber rechtzeitig über das weitere Vorgehen informieren.
3.6a Kein eigenständiges Auslösen von Auszahlungen (neu). Der Partner ist nicht berechtigt, eine Auszahlung seines Stripe-Guthabens selbstständig auszulösen oder auszulösen versuchen zu lassen, solange die entsprechende Freigabe durch den Auftraggeber nach § 3.6 nicht erteilt wurde, unabhängig davon, ob das von Stripe bereitgestellte Partner-Dashboard eine solche Funktion technisch anzeigt oder zulässt. Stellt der Partner fest, dass ihm eine eigenständige Auszahlung ohne vorherige Freigabe möglich ist, hat er dies IKTINOS unverzüglich zu melden und von einer Auszahlung abzusehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und berechtigt IKTINOS zur fristlosen Kündigung nach § 12.3 sowie zur Rückforderung des zu Unrecht ausgezahlten Betrags.
3.7 Risikoübernahme durch Stripe (Managed Risk) (neu). Für nicht eintreibbare negative Kontosalden des Partners (z. B. infolge einer Kartenrückbuchung, die das verfügbare Guthaben übersteigt) strebt IKTINOS eine Konfiguration an, bei der Stripe selbst dieses Risiko übernimmt. Der Partner wird über den jeweils aktuellen Stand informiert. Diese Konfiguration entbindet den Partner nicht von seiner Verantwortung nach § 3.3.
§ 4 Zahlungsmodelle und Plattform-Provision
4.1 Zahlungsmodelle. Je nach Projektvolumen gelten folgende Zahlungsmodelle. In allen Modellen gilt: Der Auftraggeber zahlt unmittelbar auf das Stripe-Konto des Partners ein (Direct Charge) und gibt die Auszahlung an den Partner eigenständig frei. IKTINOS empfängt, hält oder verwaltet zu keinem Zeitpunkt den Werklohn; IKTINOS erhält ausschließlich die Provision nach § 4.2.
Micro-Fix (Projekte unter 5.000 € netto): 100 % der Netto-Auftragssumme werden durch den Auftraggeber vorab auf das Stripe-Konto des Partners eingezahlt (Karte oder Banküberweisung, § 4.1a). Die Freigabe an den Partner erfolgt nach Auftragsabschluss durch aktive Bestätigung des Auftraggebers.
Smart-Renovate (Projekte 5.000 € bis 15.000 € netto) (Zahlungsstruktur überarbeitet): Die Zahlung erfolgt in drei Schritten: 25 % der Netto-Auftragssumme als Anzahlung bei Auftragserteilung, 45 % nach Erreichen eines vertraglich definierten mittleren Meilensteins, 30 % nach vollständiger Abnahme durch den Auftraggeber. Jede Teilzahlung wird durch den Auftraggeber eigenständig eingezahlt und nach aktiver Bestätigung freigegeben. Diese Struktur stellt sicher, dass vor Abnahme höchstens 70 % der Vergütung eingezahlt werden — deutlich unterhalb der in § 650m BGB für Verbraucherbauverträge vorgesehenen 90-%-Obergrenze für Abschlagszahlungen, unabhängig davon, ob der jeweilige Auftrag im Einzelfall als Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB, „erhebliche Umbaumaßnahmen") einzuordnen ist. Für dieses Modell wird Banküberweisung als bevorzugte Zahlungsmethode angezeigt (§ 4.1a).
Major-Project (Projekte über 15.000 € netto): Die Zahlung erfolgt in drei Meilensteinen: 25 % bei Auftragserteilung, 45 % nach Erreichen des zweiten vertraglich definierten Meilensteins, 30 % nach finaler Abnahme durch den Auftraggeber (Retainage). Jede Teilzahlung wird durch den Auftraggeber eigenständig eingezahlt und nach aktiver Meilensteinbestätigung freigegeben. Die abschließenden 30 % dienen als Qualitätssicherungsinstrument und werden erst nach vollständiger Abnahme ausgezahlt. Diese Struktur entspricht dem Standard des deutschen Baurechts gemäß § 632a BGB. Für dieses Modell wird Banküberweisung als Zahlungsmethode vorgegeben (§ 4.1a).
4.1a Zahlungsmethoden (neu). Es gelten dieselben Zahlungsmethoden wie in § 5.11 der AGB gegenüber dem Auftraggeber geregelt: Karte und Banküberweisung, gestaffelt nach Projektvolumen; SEPA-Lastschrift wird nicht angeboten. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass IKTINOS die im Einzelfall angezeigte Zahlungsmethode nach diesen Kriterien festlegt.
Klarstellung Meilenstein-Freigabe vs. Abnahme (präzisiert): Die in diesem Paragraphen beschriebenen Zwischen-Meilensteinzahlungen (jeweils die ersten beiden Tranchen bei Smart-Renovate und Major-Project) werden durch die eigenständige Freigabehandlung des Auftraggebers im System ausgelöst und sind von der werkvertraglichen Abnahme nach § 5.3a rechtlich zu unterscheiden. Die jeweils abschließende Zahlung (30 %) bei Smart-Renovate- und Major-Project-Projekten setzt dagegen eine wirksam erklärte oder wirksam nach § 640 BGB fingierte Abnahme voraus.
4.2 Provisionshöhe (präzisierte Fassung). Für jedes über die Plattform vermittelte und abgeschlossene Projekt erhebt IKTINOS eine Vermittlungsprovision von 3,5 % (drei Komma fünf Prozent) der vereinbarten Netto-Auftragssumme. Zusätzlich werden die Transaktionsgebühren von Stripe von Stripe eigenständig und direkt aus dem Zahlungsstrom einbehalten; sie sind nicht Bestandteil der IKTINOS-Provision, sondern eine gesonderte, von Stripe als eigenständigem Zahlungsdienstleister erhobene Gebühr. Nach derzeitigem Stand belaufen sich die Stripe-Transaktionsgebühren auf ca. 3,5 % der Netto-Auftragssumme, sodass sich der Gesamtabzug von der Auszahlung an den Partner aktuell auf ca. 7 % beläuft (ca. 3,5 % IKTINOS-Provision zzgl. ca. 3,5 % Stripe-Transaktionsgebühr). Die Höhe der Stripe-Transaktionsgebühr wird ausschließlich von Stripe festgelegt und liegt außerhalb des Einflussbereichs von IKTINOS; ändert Stripe seine Gebühren, ändert sich der Gesamtabzug entsprechend, ohne dass dies eine Änderung der IKTINOS-Provision nach § 4.8 darstellt. Der Partner erhält im Dashboard gemäß § 4.5 für jedes Projekt eine transparente Aufschlüsselung beider Abzüge.
4.3 Berechnungsbasis. Die Provision wird berechnet auf die vereinbarte Netto-Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer des Partners). Durch den Auftraggeber bestätigte Nachträge erhöhen die Berechnungsbasis entsprechend. Gutschriften oder stornierte Positionen verringern sie entsprechend.
4.4 Automatische Verrechnung. Die Provision wird automatisch durch Stripe Connect aus den jeweiligen Zahlungsfreigaben des Auftraggebers einbehalten und an IKTINOS weitergeleitet, bevor der verbleibende Betrag an den Partner ausgezahlt wird. Als Zahlungsfreigabe in diesem Sinne gilt auch die Freigabefiktion nach § 5.5a der IKTINOS-AGB bei Schweigen des Auftraggebers.
4.5 Transparenz. Der Partner erhält im Plattform-Dashboard eine Übersicht über die für jedes Projekt erhobene Provision sowie die jeweiligen Meilensteinzahlungen und Auszahlungsbeträge.
4.6 Umsatzsteuer auf die Provision. Die Provision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. IKTINOS stellt hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung aus oder dokumentiert dies im Auszahlungsprozess.
4.7 Keine Provision bei fehlgeschlagenem Projekt. Kommt ein Projekt nicht zustande, wird es abgebrochen oder eine Zahlung vollständig zurückgebucht, fällt keine Provision an. Bereits ausgezahlte Teilprovisionen für abgeschlossene Meilensteine bleiben bei berechtigter Teilauszahlung geschuldet.
4.8 Änderungsvorbehalt (überarbeitete Fassung). IKTINOS kann dem Partner eine Änderung des Provisionssatzes mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen in Textform vorschlagen. Die Änderung wird gegenüber dem Partner nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich zustimmt (z. B. durch aktive Bestätigung im Partner-Dashboard). Verweigert der Partner die Zustimmung oder reagiert er nicht innerhalb der Frist, gilt der bisherige Provisionssatz für die weitere Vertragslaufzeit fort; IKTINOS ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende zu kündigen.
§ 5 Plattformpflichten, Terminbindung und Sanktionssystem
5.1 Verbindlichkeit aller Plattformprozesse. Der Partner verpflichtet sich, sämtliche über die Plattform festgelegten Prozesse, Fristen, Systemvorgaben und Terminfenster vollständig und fristgerecht einzuhalten. Die Einhaltung der Plattformprozesse ist ausdrückliche Hauptleistungspflicht des Partners.
5.2 Absolute Terminbindung. Jeder über die Plattform vereinbarte und vom Partner bestätigte Termin ist rechtlich verbindlich. Erscheint der Partner nicht oder verspätet sich um mehr als 60 Minuten, ohne IKTINOS und den Auftraggeber mindestens 24 Stunden vorher in Textform informiert zu haben, liegt ein schwerwiegender Vertragsverstoß vor.
Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens: 1. Vorfall: schriftliche Abmahnung durch IKTINOS und Dokumentation im Partnerprofil. IKTINOS organisiert auf Wunsch des Auftraggebers einen Ersatztermin mit einem anderen Partner. 2. Vorfall innerhalb von 12 Monaten: Einschränkung der Profilsichtbarkeit und des Matchings für bis zu 90 Tage sowie Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung. Nichterscheinen zu einem durch Anzahlung des Auftraggebers gesicherten Termin: Berechtigung zur sofortigen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
5.3 Reaktionspflichten (ausschließlich an Werktagen) (um Angebotsabgabefrist ergänzt). Folgende Pflichten gelten ausschließlich an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Partners): Abgabe eines Angebots auf eine zugewiesene Projektanfrage: innerhalb von 10 Werktagen ab Zuweisung bzw. ab dem vereinbarten Besichtigungstermin, sofern ein solcher stattfindet; Reaktion auf Gewährleistungs- und Mangelmeldungen innerhalb von 72 Stunden; Beantwortung von Plattformnachrichten innerhalb von 48 Stunden; Hochladen aller geforderten Belege, Fotos und Dokumente zu den im System vorgesehenen Zeitpunkten; vollständige Nutzung der Meilenstein-Bestätigungsfunktion; fristgerechte Einreichung und Begründung von Nachträgen vor deren Ausführung. Gibt der Partner innerhalb dieser Frist kein Angebot ab, wird die Anfrage automatisch neu vergeben; wiederholtes fristloses Verstreichenlassen kann als Pflichtverletzung nach § 9.3 gewertet werden.
5.3a Abnahme durch aktive Bestätigung (neu — spiegelbildlich zu AGB § 7.3). Die Abnahme der Werkleistung erfolgt nicht automatisch durch Zeitablauf, sondern durch aktive Bestätigung des Auftraggebers im digitalen Abnahmeprotokoll der Plattform. Der Partner ist verpflichtet, nach Fertigstellung unverzüglich eine Fertigstellungsmeldung über die Plattform zu versenden und den Auftraggeber zur Prüfung und Bestätigung der Abnahme aufzufordern. Reagiert der Auftraggeber trotz der automatisierten Erinnerungen von IKTINOS (siehe Kommunikationsrichtlinie) länger als 14 Werktage nicht und liegt auch keine Mängelrüge vor, kann der Partner unabhängig von der Plattform eine eigene, den gesetzlichen Formanforderungen entsprechende Aufforderung zur Abnahme aussprechen, um die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 BGB herbeizuführen. Der Partner ist verpflichtet, hierfür ausschließlich die von IKTINOS bereitgestellte Systemvorlage zu verwenden, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, da nur diese Vorlage den gesetzlich zwingenden Warnhinweis enthält; eine ohne diesen Hinweis ausgesprochene Aufforderung entfaltet gegenüber einem Verbraucher keine Rechtswirkung. IKTINOS übernimmt keine Haftung dafür, dass der Partner diese Vorlage tatsächlich verwendet oder die Abnahme rechtzeitig herbeiführt.
5.4 Bewertungssystem und Qualitätsschwellen (überarbeitete Fassung). Das Bewertungssystem ist das zentrale Qualitätssicherungsinstrument der Plattform. Es gilt folgendes Stufenverfahren ab der 5. abgeschlossenen Projektbewertung: Gesamtdurchschnitt erstmals unter 4,8 Sterne: schriftliche Benachrichtigung und Einräumung einer Verbesserungsphase von 60 Tagen; in dieser Phase wird die Profilsichtbarkeit reduziert, jedoch nicht vollständig gesperrt. Gesamtdurchschnitt nach Ablauf der Verbesserungsphase weiterhin unter 4,5 Sterne, oder Unterschreiten von 4,5 Sternen zu einem beliebigen Zeitpunkt: Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung ohne weitere Abmahnung.
Ist gegen eine für das Erreichen oder Unterschreiten eines der vorgenannten Schwellenwerte ausschlaggebende Bewertung ein form- und fristgerechter Einspruch nach der Bewertungsrichtlinie von IKTINOS anhängig, wird der Lauf der in diesem Absatz genannten Fristen und die Berücksichtigung dieser Bewertung für die Schwellenwertberechnung bis zur abschließenden Entscheidung über den Einspruch zwingend gehemmt.
Näheres zu Bewertungsanlässen, Verfahren und Einspruchsmöglichkeiten ergibt sich aus der Bewertungsrichtlinie von IKTINOS. Der Partner ist ausdrücklich berechtigt, Auftraggeber aktiv um eine ehrliche Bewertung zu bitten. Untersagt sind hingegen: Anreize für positive Bewertungen, Druckausübung auf Auftraggeber sowie das Organisieren gefälschter Bewertungen.
5.5 Sofortige Kündigung ohne Abmahnung. IKTINOS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen, wenn: der Partner einen durch Anzahlung gesicherten Bautermin unentschuldigt nicht wahrnimmt; der Partner nachweislich falsche Fotos, Dokumente oder Bestätigungen im System hochlädt; der Partner gegen § 6.2 (Provisionsumgehung/Direktkontaktverbot) verstößt; der Partner sich gegenüber einem Auftraggeber in einer Weise verhält, die das Ansehen der Plattform erheblich schädigt oder einen Auftraggeber nachweislich schädigt.
5.5a Begründungspflicht bei Sperrung/Kündigung (P2B-Verordnung) (neu). Beabsichtigt IKTINOS, die Sichtbarkeit des Partnerprofils einzuschränken, das Profil zu sperren oder den Vertrag zu kündigen, teilt IKTINOS dem Partner die tragenden Gründe hierfür vor oder unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme in Textform mit, soweit gesetzliche Pflichten oder überwiegende Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen (Art. 4 Verordnung (EU) 2019/1150). Der Partner kann gegen eine solche Entscheidung das interne Beschwerdeverfahren von IKTINOS nutzen.
5.6 Stellungnahmerecht vor fristloser Kündigung. Vor einer fristlosen Kündigung erhält der Partner die Möglichkeit, innerhalb von 72 Stunden nach Zugang der Kündigungsankündigung eine Stellungnahme in Textform einzureichen. IKTINOS prüft diese und entscheidet anschließend. Diese Frist hemmt nicht die sofortige technische Einschränkung des Profilzugangs zum Schutz laufender Projekte.
5.7 Systemprotokolle als widerlegbare Beweismittel. Alle im System protokollierten Ereignisse — Terminbestätigungen, Meilensteinmeldungen, Reaktionszeiten, Bewertungen, Upload-Zeitstempel, Kommunikationsverläufe — gelten als widerlegbare Vermutung für die Einhaltung oder Verletzung der Pflichten aus diesem Paragraphen. Der Partner kann den Nachweis erbringen, dass ein technischer Fehler seitens IKTINOS zu einer fehlerhaften Protokollierung geführt hat.
§ 6 Nicht-Exklusivität und Provisionsschutz
6.1 Freie Marktteilnahme. Dieser Vertrag verpflichtet den Partner nicht zur Exklusivität. Der Partner ist berechtigt, gleichzeitig andere Vermittlungsplattformen zu nutzen und auf anderem Wege Aufträge zu akquirieren.
6.2 Dauerhaftes Direktkontaktverbot und Vertragsstrafe (überarbeitete Fassung). Ab dem Zeitpunkt des ersten bestätigten Kontakts zwischen Partner und Auftraggeber über iktinos.de gilt folgendes dauerhaftes Direktkontaktverbot: Der Partner ist dauerhaft untersagt, Auftraggeber, die über iktinos.de Kontakt aufgenommen haben oder über die Plattform vermittelt wurden, direkt zu kontaktieren, direkte Aufträge außerhalb der Plattform anzunehmen oder Zahlungen für projektbezogene Leistungen außerhalb des Stripe-Zahlungssystems zu empfangen.
Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist IKTINOS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der Provision geltend zu machen, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung des umgangenen Auftrags über die Plattform gemäß § 4.2 angefallen wäre, mindestens jedoch 250,00 €. Die Vertragsstrafe wird auf einen der Höhe nach nachgewiesenen weitergehenden Schadensersatzanspruch von IKTINOS angerechnet.
6.3 Nachvertraglicher Schutz (auf die rechtlich sicherste Fassung „Variante 3" umgestellt — Geschäftsführerentscheidung, siehe Änderungsprotokoll). Auch nach Beendigung dieses Vertrages ist es dem Partner für 6 Monate ab Vertragsbeendigung untersagt, mit einem Auftraggeber, mit dem der Partner über iktinos.de tatsächlich einen Werkvertrag abgeschlossen hat, für ein im Wesentlichen gleichartiges oder unmittelbar anschließendes Projekt ohne Nutzung der Plattform einen weiteren Vertrag zu schließen. Für spätere, sachlich eigenständige Folgeprojekte desselben Auftraggebers gilt diese Beschränkung nicht. Bei einem Verstoß kann IKTINOS Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision verlangen; eine pauschale Vertragsstrafe ist in dieser Fassung nicht vorgesehen. Der Partner kann sich jederzeit durch Zahlung der entgangenen Provision an IKTINOS von dieser Beschränkung im Einzelfall befreien (§ 6.3a gilt entsprechend).
Hinweis zur Umstellung: Diese Fassung ersetzt die zuvor geltende „Variante 2" (12 Monate, pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der Provision). Sie reduziert das Unwirksamkeitsrisiko nach § 307 BGB durch drei gleichzeitige Einschränkungen — kürzere Frist, Beschränkung auf gleichartige/unmittelbare Folgeprojekte, kein pauschalierter Strafschadenersatz, sondern nachweisbarer Schaden in Höhe der entgangenen Provision — zulasten eines etwas geringeren wirtschaftlichen Abschreckungseffekts für IKTINOS. Eine Restunsicherheit bleibt: Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung zu Kundenschutzklauseln in Plattform-Vermittlungsverhältnissen dieser Art (anders als bei Handelsvertretern, wo § 90a HGB unmittelbar Anwendung findet). Eine Zweitmeinung einer auf Vertriebsrecht/Plattformrecht spezialisierten Kanzlei bleibt empfohlen, auch für diese sicherere Fassung.
6.3a Befreiung von der Kundenschutzklausel gegen Nachvergütung (neu — verbessert die Verhältnismäßigkeit von § 6.3). Der Partner kann IKTINOS anbieten, anstelle der Einhaltung von § 6.3 im Einzelfall eine Nachvergütung in Höhe der Provision zu zahlen, die bei Abwicklung des betreffenden Auftrags über die Plattform gemäß § 4.2 angefallen wäre. IKTINOS kann ein solches Angebot nach freiem Ermessen annehmen; ein Anspruch des Partners auf Annahme besteht nicht. Nimmt IKTINOS das Angebot an, entfällt für den konkreten Einzelfall sowohl die Untersagung nach § 6.3 als auch eine hierauf gestützte Vertragsstrafe nach § 6.2. Diese Möglichkeit zeigt, dass die Kundenschutzklausel kein absolutes Verbot darstellt, sondern dem Partner eine zumutbare, gleichwertige Handlungsalternative eröffnet — dies ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 307 BGB regelmäßig zugunsten der Klausel zu berücksichtigen.
6.4 Weitere verbotene Verhaltensweisen. Auftraggeber aktiv zu einer Auftragsabwicklung außerhalb der Plattform zu bewegen; über die Plattform erhaltene Auftraggeberdaten für andere Plattformen oder Werbezwecke zu nutzen; IKTINOS in Angeboten, Rechnungen oder Kommunikation mit Auftraggebern herabzusetzen oder zu diskreditieren.
§ 7 Subunternehmer
7.1 Grundsatz. Der Partner ist berechtigt, Teile des Auftrags an qualifizierte Subunternehmer zu vergeben, sofern die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
7.2 Bedingungen. Der Einsatz eines Subunternehmers ist IKTINOS vor Beginn seiner Tätigkeit in Textform anzuzeigen. Der Subunternehmer muss über alle fachlichen Qualifikationen, Genehmigungen und Versicherungen verfügen, die für die betreffenden Leistungen berufs- und handwerksrechtlich erforderlich sind. Direkter Kontakt zwischen Subunternehmer und Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Partners und des Auftraggebers nicht gestattet. Die Provisionspflicht nach § 4.2 gilt weiterhin auf die gesamte Netto-Auftragssumme, unabhängig vom Umfang der Subvergabe.
7.3 Alleinige Haftung des Partners. Der Partner bleibt gegenüber Auftraggeber und IKTINOS für die ordnungsgemäße Ausführung aller Leistungen allein und vollständig verantwortlich, einschließlich jener durch Subunternehmer erbrachten Anteile. Der Partner haftet für Verstöße seiner Subunternehmer gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Sozialversicherungspflichten, Datenschutzanforderungen und sonstige gesetzliche Vorgaben wie für eigenes Verschulden.
§ 8 Datenschutz und Verarbeitung von Auftraggeberdaten
8.1 Eigenständige Verantwortlichkeit. Im Verhältnis zwischen IKTINOS und dem Partner handeln beide Parteien als eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für ihre jeweiligen Verarbeitungstätigkeiten. IKTINOS ist Verantwortlicher für die Plattformverarbeitung; der Partner ist Verantwortlicher für die Projektdurchführung gegenüber dem Auftraggeber.
8.2 Zulässige Nutzung von Auftraggeberdaten. Der Partner ist berechtigt, ihm über die Plattform zugänglich gemachte Auftraggeberdaten ausschließlich zu folgenden Zwecken zu verarbeiten: Vorbereitung, Anbahnung und Durchführung des konkreten Projekts; Erstellung und Übermittlung des Angebots; Kommunikation im Rahmen der Projektabwicklung; Abnahme, Nachtragsbearbeitung und Mängelbeseitigung; Erfüllung gesetzlicher Gewährleistungs- und Aufbewahrungspflichten.
8.3 Verbotene Nutzung. Auftraggeberdaten für Werbung, Newsletter oder Marketing-Kommunikation zu nutzen; Auftraggeberdaten an Dritte weiterzugeben oder zu verkaufen; Auftraggeberdaten an andere Vermittlungsplattformen zu übermitteln; Auftraggeberdaten nach Projektabschluss länger als gesetzlich erforderlich zu speichern.
8.4 Meldepflicht bei Datenpannen. Erlangt der Partner Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes von Auftraggeberdaten, ist er verpflichtet, IKTINOS unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, per E-Mail an iktinos.de">info@iktinos.de zu informieren.
8.5 Gemeinsame Verantwortlichkeit für Abnahmeprotokoll. Soweit IKTINOS und der Partner gemeinsam das digitale Abnahmeprotokoll erstellen und speichern, handeln sie insoweit als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. IKTINOS ist für die technische Bereitstellung und Speicherung verantwortlich, der Partner für die Richtigkeit der von ihm eingebrachten Inhalte. (Hinweis: Eine vollständige Art.-26-Vereinbarung mit Regelung der Zuständigkeiten für Betroffenenanfragen ist gesondert nachzureichen, siehe Umsetzungsfahrplan Phase 3.)
§ 9 Allgemeine Pflichten des Partners
9.1 Profilpflege. Der Partner hält sein Profil vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß. Änderungen bei Qualifikationen, Versicherungen, Anschrift oder Zahlungsdaten sind unverzüglich zu aktualisieren.
9.2 Nachweispflicht. Auf Anforderung durch IKTINOS legt der Partner innerhalb von 7 Werktagen vor: Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikationsnachweise; aktuellen Handwerksrollenauszug oder Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate); Versicherungsnachweis mit den Mindestdeckungssummen gemäß § 2.2; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmernachweis; sonstige für das angebotene Gewerk relevante Erlaubnisse oder Zertifikate.
9.3 Verbotene Verhaltensweisen. Falschaussagen zu Qualifikationen, Zertifizierungen oder Referenzen; Einreichen gefälschter oder manipulierter Dokumente; Ausführen von Leistungen durch nicht qualifiziertes Personal entgegen handwerksrechtlicher Vorschriften; Schwarzarbeit oder Umgehung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten; Manipulation des Bewertungssystems (Anreize, Druck, gefälschte Bewertungen); unzulässige Abwerbung von Auftraggebern gemäß § 6.
§ 10 Haftung
10.1 Freistellung durch den Partner. Der Partner stellt IKTINOS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag beruhen. Dies umfasst insbesondere Ansprüche von Auftraggebern wegen Mängeln der Werkleistung, Datenschutzverletzungen durch den Partner sowie Vertragsverstöße gegenüber Auftraggebern.
10.2 Keine Haftung von IKTINOS für Leistungen des Partners. IKTINOS haftet nicht für Qualität, Vollständigkeit, Termintreue, Sicherheit oder Rechtmäßigkeit der vom Partner gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen. IKTINOS ist ausschließlich Plattform- und Vermittlungsdienstleister.
10.3 Haftungsbeschränkung für Stripe und Drittanbieter (präzisiert). IKTINOS haftet nicht für Ausfälle, Fehler, Verzögerungen, Datenverluste, Sperrungen, Rückbuchungen oder sonstige Ereignisse im Verantwortungsbereich von Stripe oder anderen Drittanbietern, soweit IKTINOS diese nicht zu vertreten hat. Die Nutzung von Stripe und sonstiger Drittanbieter-Infrastruktur erfolgt auf eigenes Risiko des Partners. § 10.4 bleibt hiervon unberührt.
10.4 Haftung von IKTINOS für eigene Plattformleistungen (überarbeitete Fassung).
- Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von IKTINOS der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von IKTINOS auf direkte Schäden begrenzt und auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden gedeckelt, höchstens jedoch auf 500.000,00 € je Schadensfall (angelehnt an die von IKTINOS zu unterhaltende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung — siehe Umsetzungshinweis in der AGB-Fassung v2); dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung.
- Mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangener Gewinn sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und Arglist sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne des zweiten Spiegelstrichs.
§ 11 Vertraulichkeit
Der Partner verpflichtet sich, alle im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen über technische Funktionsweise, Algorithmen, Geschäftsgeheimnisse, Nutzerdaten, Provisionssysteme und sonstige vertrauliche Informationen von IKTINOS streng vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke außerhalb der Plattformnutzung zu verwenden. Diese Pflicht gilt über die Vertragsdauer hinaus unbefristet fort.
§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung
12.1 Laufzeit. Dieser Vertrag beginnt mit der ausdrücklichen Annahme des Partnerantrags durch IKTINOS in Textform, insbesondere durch die Freischaltungsbestätigung per E-Mail, und läuft auf unbestimmte Zeit.
12.2 Ordentliche Kündigung. Beide Parteien können diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.
12.3 Außerordentliche Kündigung (um § 5 ergänzt — Lücke bei der Prüfung entdeckt: Verstöße gegen die Reaktions- und Angebotsfristen aus § 5 waren hier bisher nicht als Kündigungsgrund gelistet, obwohl § 5.1 deren Einhaltung ausdrücklich zur Hauptleistungspflicht erklärt). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen § 2, § 5, § 6, § 8 oder § 9; Falschangaben bei Registrierung oder Onboarding; rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat mit Plattformbezug; dauerhaften Bewertungsproblemen gemäß § 5.4 nach erfolglosem Stufenverfahren; Insolvenz des Partners oder Stellung eines Insolvenzantrags; Entzug oder Rückgabe gewerberechtlicher Erlaubnisse oder Eintragungen; Weigerung, das Stripe-Onboarding abzuschließen oder aufrechtzuerhalten; Verstoß gegen das Direktkontaktverbot gemäß § 6.2.
12.4 Pflichten bei Eigenkündigung des Partners (präzisiert — Vereinbarkeit mit § 3-Grundsatz „keine Verfügungsgewalt"). Bei Eigenkündigung des Partners bleiben alle laufenden Projekte vollständig abzuwickeln. Der Partner ist verpflichtet, alle Meilensteine, Dokumentationspflichten und Termine bis zum Projektabschluss einzuhalten. Bei Nichterfüllung ist IKTINOS berechtigt, einen entstandenen Schaden gegenüber dem Partner gesondert geltend zu machen und mit eigenen, fälligen Provisionsansprüchen zu verrechnen. Ein direkter Zugriff von IKTINOS auf das Guthaben des Partners bei Stripe findet nicht statt, da IKTINOS hierauf keine technische Verfügungsmöglichkeit hat.
12.5 Rechtsfolgen der Kündigung. Nach Vertragsbeendigung enden sämtliche Nutzungsrechte des Partners. IKTINOS deaktiviert das Partnerprofil. Der Partner erhält für 5 Jahre ab Abnahme des jeweiligen Projekts lesenden Zugriff auf abgeschlossene Projekte und Abnahmeprotokolle, um gesetzliche Gewährleistungsansprüche bearbeiten zu können.
12.6 Laufende Projekte bei Kündigung durch IKTINOS. Bei Kündigung durch IKTINOS können bereits begonnene Projekte nach Absprache noch abgeschlossen werden, sofern dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf dem Stripe-Konto des Partners befindliche, noch nicht ausgezahlte Guthaben werden nach ordnungsgemäßer Abwicklung aller laufenden Projekte je nach Sachlage entweder im Wege eines Stripe-Refunds an den Auftraggeber zurückerstattet oder — nach Meilensteinfreigabe — an den Partner ausgezahlt; beides erfolgt über das Zahlungssystem, nicht durch eine Vermögensverfügung von IKTINOS.
12.7 Insolvenz des Partners (neu). Wird über das Vermögen des Partners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist IKTINOS berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Partnerprofil unverzüglich zu deaktivieren. Auf dem Stripe-Projektkonto befindliche, noch nicht an den Partner freigegebene Gelder verbleiben beim Auftraggeber zur Disposition; ein Anspruch der Insolvenzmasse des Partners auf noch nicht freigegebene Beträge besteht nicht, da vor Freigabe kein Vermögenswert des Partners entstanden ist.
§ 13 Vertragsänderungen
13.1 Textformerfordernis. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
13.2 Änderungen durch IKTINOS (überarbeitete Fassung). IKTINOS ist berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit ein sachlicher Grund besteht (z. B. Gesetzesänderungen, technische Weiterentwicklung der Plattform, redaktionelle Klarstellungen). Betrifft die Änderung nicht die Provisionshöhe, das Zahlungsmodell, die Sanktionsregelungen nach § 5 oder sonstige Hauptleistungspflichten, informiert IKTINOS den Partner mit einer Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen in Textform; widerspricht der Partner nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als angenommen, worauf im Änderungsschreiben gesondert hingewiesen wird. Änderungen der Provisionshöhe richten sich vorrangig nach § 4.8. Änderungen des Zahlungsmodells, der Sanktionsregelungen nach § 5 oder sonstiger Hauptleistungspflichten werden erst mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners wirksam; verweigert der Partner die Zustimmung, bleibt der bisherige Vertragsinhalt maßgeblich, und IKTINOS ist berechtigt, den Vertrag ordentlich zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
14.1 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gießen. Dies gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
14.3 Informelle Streitbeilegung. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichten sich die Parteien, den Streitfall schriftlich an iktinos.de">info@iktinos.de zu melden und innerhalb von 30 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn durch Zeitablauf ein rechtlicher Nachteil droht oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist.
14.4 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
14.5 Rangfolge der Dokumente. Im Konfliktfall gilt: (1) Dieser Partnervertrag, (2) AGB von IKTINOS, (3) Bewertungsrichtlinie, (4) Datenschutzerklärung.
14.6 Vertragssprache. Vertragssprache ist Deutsch.
Onboarding-Checkliste (vom Partner zu bestätigen)
Diese Checkliste ist Bestandteil des Vertrages. Der Partner bestätigt mit seiner Unterschrift oder digitalen Bestätigung, alle nachfolgenden Punkte gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
- ☐ Ich habe den vollständigen Partnervertrag gelesen und akzeptiere ihn.
- ☐ Ich bestätige, als Unternehmer zu handeln und alle erforderlichen Qualifikationen, Versicherungen (mind. 3 Mio. € Personen, 1 Mio. € Sach, 100k € Vermögen) und Genehmigungen zu besitzen.
- ☐ Ich verpflichte mich, das Stripe-Connect-Onboarding vollständig abzuschließen und ein aktives Stripe-Konto aufrechtzuerhalten.
- ☐ Ich habe die Provisionsregelung von 3,5 % der Netto-Auftragssumme, die zusätzlich separat anfallenden Stripe-Transaktionsgebühren (aktuell ca. weitere 3,5 %, insgesamt also derzeit ca. 7 % Gesamtabzug von der Auszahlung) sowie das Verfahren für künftige Provisionsänderungen (§ 4.8) zur Kenntnis genommen und bin einverstanden.
- ☐ Ich habe die Datenschutzregelungen (§ 8) zur Kenntnis genommen.
- ☐ Ich habe das Bewertungssystem und die Qualitätsschwellen (§ 5.4) akzeptiert.
- ☐ Ich habe das dauerhafte Direktkontaktverbot und die Vertragsstrafenregelung (§ 6.2) zur Kenntnis genommen und verstehe, dass ein Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der entgangenen Provision, mindestens 250 €, auslösen kann.
- ☐ Ich habe die Pflichten bei Eigenkündigung (§ 12.4) verstanden.
- ☐ Ich habe die AGB, die Datenschutzerklärung und die Bewertungsrichtlinie von IKTINOS gelesen und akzeptiert.
- ☐ Ich bin einverstanden, dass meine Zustimmung im System mit Zeitstempel protokolliert wird.
Unterschriften
Mit der aktiven digitalen Bestätigung im Onboarding gibt der Partner einen verbindlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrages ab. Der Vertrag kommt mit der ausdrücklichen Annahme des Antrags durch IKTINOS in Textform zustande. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist hierfür nicht erforderlich.
Für IKTINOS: [Ort], den _______________ — Ardijan Dulla / Ron Mujaj, IKTINOS UG (haftungsbeschränkt)
Für den Partnerantrag: Unternehmens- und Vertretungsdaten werden automatisch aus dem Antrag übernommen.
Anhang: Checkliste vorzulegender Nachweise beim Onboarding
Folgende Nachweise müssen vor Freischaltung des Partnerprofils vollständig bei IKTINOS eingereicht werden: Kopie des Meisterbriefs oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis (soweit gewerbe-/handwerksrechtlich erforderlich); aktueller Handwerksrollenauszug oder Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate); Nachweis der Betriebs- und Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen gemäß § 2.2 (Police oder aktuelle Versicherungsbestätigung); Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmernachweis; IBAN und Kontoinhaber für Stripe-Connect-Konto (wird direkt im Stripe-Onboarding angegeben); Lichtbildausweis der vertretungsberechtigten Person — wird im Stripe-KYC-Prozess benötigt; Handelsregisterauszug, soweit vorhanden (nicht älter als 6 Monate); zusätzliche Zertifikate oder Qualifikationsnachweise für das angebotene Gewerk (z. B. Schornsteinfegerbefugnis, Elektrofachkraft-Nachweis, Wasserinstallateur-Zertifikat).
Anhang: Frühere Fassung § 6.3 — Variante 2 (bis 20.07.2026 in Kraft, durch Variante 3 ersetzt)
Nur zur Dokumentation der Vertragshistorie. Diese Fassung galt bis zur Umstellung auf die im Haupttext aktuell geltende „Variante 3" und ist für neue Partnerverträge nicht mehr zu verwenden.
„§ 6.3 (frühere Fassung). Auch nach Beendigung dieses Vertrages ist es dem Partner für 12 Monate ab Vertragsbeendigung untersagt, Auftraggeber, mit denen der Partner über iktinos.de tatsächlich einen Werkvertrag abgeschlossen hat, direkt zu kontaktieren oder Aufträge mit ihnen ohne Plattformnutzung anzunehmen. Auf Auftraggeber, die lediglich Kontakt aufgenommen oder ein Angebot erhalten haben, ohne dass es zu einem Vertragsschluss kam, erstreckt sich dieses nachvertragliche Verbot nicht. Die Vertragsstrafe nach § 6.2 (Dreifaches der Provision) gilt entsprechend."
Einordnung: Diese frühere Fassung bot einen stärkeren wirtschaftlichen Schutz für IKTINOS, aber ein höheres Unwirksamkeitsrisiko nach § 307 BGB als die jetzt geltende Variante 3. Die Geschäftsführung hat sich für die rechtssicherere Variante 3 entschieden.